Zweckverband Studie Abwasserreinigung in der March 1966


Abwasserproblem in der March

Studie zur Lösung des Abwasserproblems in der March vom: Donnerstag, 3. März 1966

Ergebnis der Vergleichsstudie

Es werden 5 Varianten untersucht

Vorteile der Gemeinschaftsanlage

  1. Die grössten Abwassermengen liegen nahe bei der Abwasser Reinigungsanlage und können daher rasch und wirtschaftlich auf die zentrale Gemeinschaftsanlage geleitet werden.

  2. Die Unsicherheiten beim Bau und Betrieb von Gemeinschaftsanlagen sind wesentlich geringer als bei mehreren Einzelanlagen.

  3. Es wird damit gerechnet, dass der ausgefaulte Schlamm noch längere Zeit an die Landwirtschaft abgegeben werden kann.

  4. Die Zeit dürfte auch hier nicht allzu ferne sein, wo ernsthafte Schlammprobleme und Sorgen auftreten.

  5. Es wird in Aussicht gestellt den ausgefaulten Schlamm weiter zu behandeln, entwässern, trocknen und zu verbrennen.

  6. Das Problem, das in vielen schweizerischen Anlagen schon heute Tatsache ist, lässt sich bei kleinen Anlagen praktisch überhaupt nicht lösen.

  7. Die spätere Erweiterung kommt bei wenigen Gemeinschaftsanlagen bedeutend billiger zu stehen als bei vielen Einzelanlagen.

  8. Bei Gemeinschaftsanlagen können auch weitere Probleme der Abwasserreinigung und Abfallstoffverwertgungen besser gelöst werden.

  9. Speziell die Bekämpfung und Beseitigung der Detergenzien, zentrale Entgiftung und weitere.

  10. Ab oberen Zürichsee muss wie an allen anderen Seen mindestens der mutmassliche Platz für die dritte Reinigungsstufe (chemische) vorgesehen werden.

  11. Die Erstellung dieser wichtigen Stufe ist bei einer Gemeinschaftsanlage ebenfalls wesentlich günstiger als bei Einzelanlagen.

  12. Es gelten ähnliche Überlegungen wie bei der Schlammbehandlung.

  13. Die generellen Berechnungen zeigen, dass sich die Variante 3 bezüglich der Bundessubvention speziell günstig auswirkt, da mit dieser Variante die höchste Subventionsklasse erreicht wird.

  14. Die Vergleichsberechnungen sind jedoch ohne Berücksichtigung der Subvention durchgeführt worden.

Vorgeschlagene Lösung Variante 3


Studie Karte Verbandsanlagen ARA Untermarch 1966

Erster Hauptsammelkanal: West übernimmt
3 Sammelkanäle: Altendorf, Lachen und Galgenen
Zweiter Hauptsammelkanal: Ost übernimmt
3 Sammelkanäle: Siebnen, Wangen und Nuolen
am 03.03.1966

Situation bei Trockenwetter

  • Für den Zusammenschluss der Untermarch sind 3 Hauptsammel Kanäle notwendig.

  • Ein erster führt von Altendorf am See entlang durch Lachen zur Kläranlage.

  • Dieser Sammelkanal wird in Zukunft wesentlich dazu beitragen, die See Bucht sauber zu halten.

  • Das Abwasser muss zweimal gepumpt werden.

  • Ein zweiter Sammelkanal führt von Siebnen links der Wägitaleraa über Galgenen nach Lachen.

  • Er vereinigt sich beim Fussballplatz Peterswinkel mit dem unteren Sammelkanal.

  • Das Abwasser des Sammel Kanals Galgenen-Lachen muss bis zur Kläranlage nicht gepumpt werden.

  • Der dritte Hauptsammel Strang beginnt ebenfals in Siebnen rechts der Wägitaleraa und führt dann durch Wangen.

  • Das Abwasser vom Ortsteil Nuolen wird mit 3 Pumpwerken zum PW Allmeind Wangen berördert.

  • Um von dort ohne jegliches Pumpwerk zur zentralen Kläranlage zu leiten.


Vorgeschlagene Lösung Variante 3

  1. Aufgrund der Ergebnisse der vorliegenden kanalisationstechnischen Vergleichsstudien und der darin enthaltenen Kostenberechnungen und Kostenvergleiche, speziell aber auf Grund der Vor- und Nachteile von Gemeinschaftswerken und der weiteren Überlegungen, schlägt der Projektverfasser den Ausbau Gewässerschutzanlagen in der March nach der Variante 3 vor.

  2. Diese Variante 3 soll die Grundlage für alle weiteren kanalisations technischen Ausbauten bilden.

  3. Die Kostenberechnungen, zusammen mit der Beschreibung der Vor- und Nachteile der einzelnen Varianten, ergeben eindeutig, dass Gemeinschaftswerke erstellt werden sollen.

  4. In der Folge haben sich alle beteiligten Gemeinden grundsätzlich damit einverstanden erklärt, die Projektierung der Abwasseranlagenauf der Basis der Variante 3 weiterzuführen.

  5. Das kantonale Amt für Gewässerschutz konnte sich auf Grund der sorgfältig durchgeführten Abklärungen den Vorschlägen des Ing. Büros Kuster & Hager anschliessen und am Dienstag, 2. Februar 1965 den Gemeinden empfehlen, für die Abwassersanierung die Variante 3 zu wählen.

  6. Am Mittwoch, 1. September 1965 erfolgte die Konstituierung des Verbandsvorstandes, der sich aus je drei Mitgliedern der beteiligten Gemeinden Altendorf, Lachen, Galgenen, Wangen und Schübelbach (Siebnen) zusammensetzt.

  7. Mit der Annahme der vorliegenden Statuten durch die Verbandsgemeinden wird dem Zweckverband in eigener Rechtsperson der Auftrag überbunden, den Bau der im Übersichtsplan 1 : 10'000 vom Dezember 1965 enthaltenen gemeinsamen Abwasseranlagen in die Wege zu leiten und auszuführen.

  8. Den vielgestaltigen Bemühungen um die Reinhaltung unserer Gewässer wird Erfolg nur beschieden sein, wenn sämtliche Gemeinden in engem Schulterschluss ihren Beitrag an die Lösung der grossen Aufgaben leisten.

  9. Da aber der Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer sehr beträchtliche finanzielle Opfer erfordert, müssen alle, Volk, Behörden und Vertreter der Wirtschaft, nicht nur die Aufgabe in ihren vielgestaltigen Zusammenhängen verstehen, sondern darüber hinaus auch davon überzeugt sein, dass es sich lohnt, zum Schutz des Wassers und der Gewässer die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Die Gründung des Zweckverbandes ARA Untermarch 1966

  1. Am Mittwoch, 1. September 1965 erfolgte die Konstituierung des Verbandsvorstandes, der sich aus je drei Mitgliedern der beteiligten Gemeinden Altendorf, Lachen, Galgenen, Wangen und Schübelbach (Siebnen) zusammensetzt.

  2. Die 5 politischen Gemeinden Altendorf, Lachen, Galgenen, Schübelbach und Wangen gründen am Sonntag, 16. Oktober 1966 den Zweckverband ARA Untermarch auf unbestimmte Zeit.

  3. Gemäss Art. 14 des kantonalen Einführungsgesetzes vom Dienstag, 5. April 1960 und zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom Mittwoch, 16. März 1955.

  4. Der Verband bezweckt die Planung, den Bau, Betrieb und Unterhalt der gemeinsam erstellten und betriebenen Abwasser Reinigungsanlage und der verbandseigenen Kanalisation inklusive Sonderbauwerke.

  5. Der Auftrag des Zweckverbandes ist die Abwasserreinigung der Region Untermarch.

  6. Dieser Auftrag ist in den Statuten Zweckverband ARA Untermarch 1966 geregelt und festgeschrieben.

  7. Statuten genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am Mittwoch, 9. November 1966.

  8. Im Betriebsjahr 2016 werden die Statuten aus dem Jahre 1966 durch die neuen Statuten Zweckverband ARA Untermarch 2016 ersetzt und festgeschrieben.

Statuten genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Schwyz mit dem Regierungsrat Beschluss RRB Nr. 612 vom Dienstag, 28. Juni 2016